Kurz gesagt:
Das große Ziel dieser Verwertungsgesellschaft ist es, die Nutzung der Online-Inhalte von Medien an die großen Tech-Konzerne zu lizensieren. Sie nimmt kollektiv Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz wahr.
Damit werden jene Investitionen geschützt, die die Presseverleger getätigt haben, um journalistische Online-Inhalte auf ihren Online-Portalen zur Verfügung zu stellen.
Wenn Dritte, insb. Tech-Konzernen diese Online-Inhalte nutzen möchten, müssen sie also dafür bezahlen.
Wer (kommerziell) Presseveröffentlichungen herstellt (journalistische Zeitungs- / Zeitschriftenmedien, Print / Online), den schützt seit Jänner 2022 ein Leistungsschutzrecht.
Dienste der Informationsgesellschaft sind Suchmaschinen-Dienste und Social Media-Dienste, kommerzielle KI-Dienste wie ChatGPT oder Perplexity, aber auch jegliche werbefinanzierten Online-Angebote.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 15 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (RL(EU)2019/790) sowie § 76f Abs. 1 Urheberrechtsgesetz.
Das Leistungsschutzrecht ist ein recht junges Recht, daher bestehen noch zahlreiche Detailfragen, die gerichtlich zu klären sein werden. Die Wahrnehmung dieses Rechts ist daher auch eine Art „Entdeckungsreise mit explorativem Charakter“.
Die VG Newsmedia GmbH ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Kurz gesagt:
• Anerkennung der Investitionen der Presseverleger
• Etablierung eines Investitionsschutz für Presseinhalte („Presseveröffentlichungen“)
• Möglichkeit der Lizensierung der Inhalte gegenüber Nutzern, also v.a. gegenüber Tech-Konzernen
• Chance auf Refinanzierung der Online-Inhalte
Suchmaschinen, News-Aggregatoren, Social Media-Plattformen und in jüngster Zeit auch KI-Unternehmen können durch die kommerzielle (Zweit-)Verwertung der Inhalte auf den Online-Portalen von Zeitungen beträchtliche Einnahmen lukrieren. An diesen Einnahmen können die Verleger aber selbst nicht teilhaben. Sie stellen also – mit erheblichen Investitionen – journalistische Inhalte für ihre Nutzer:innen zur Verfügung und die Tech-Konzerne können diese sehr einfach und sehr günstig übernehmen. Dabei verlinken sie aber nicht auf die originalen Medieninhalte, sondern lesen diese aus, aggregieren sie, trainieren ihre Sprachmodelle damit etc.
Die Verlage können ihre Presseerzeugnisse daher nicht refinanzieren.
Das europäische Leistungsschutzrecht (Art. 15 der EU-Urheberrechtsrichtlinie RL(EU)2019/790) und die österreichische Umsetzung im nationalen Recht (§ 76f Abs. 1 Urheberrechtsgesetz anerkennen nun diese Entwicklung und schützen die Investitionen der Presseverleger. Diese können ihre Inhalte lizensieren (idealerweise über eine Verwertungsgesellschaft) und damit weitere Einnahmen lukrieren.
Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger trägt damit auch zum Erhalt einer vielfältigen Medienlandschaft und zur Verfügbarkeit von journalistischen Produkten bei.
In den Erwägungsgründen der EU-Richtlinie 2019/79 sind folgende Aspekte explizit angeführt (Auszug):
ErwGr 54: … Die große Verfügbarkeit von Presseveröffentlichungen im Internet hat zur Entstehung neuer Online-Dienste … geführt, für die die Weiterverwendung von Presseveröffentlichungen wichtiger Bestandteil ihres Geschäftsmodells und Einnahmequelle sind.
Für Presseverlage ergeben sich Probleme bei der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen an Anbieter derartiger Dienste, was ihnen eine Amortisierung ihrer Investitionen erschwert.
Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht gewürdigt werden, gestalten sich die Lizenzvergabe und die Durchsetzung ihrer Rechte an Presseveröffentlichungen bei der Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.
ErwGr 55: … Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, zu würdigen und die Verlage auch künftig in dieser Tätigkeit zu bestärken, um so die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu fördern.
Ein derartiger Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen von Verlagen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, im Hinblick auf deren Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft … urheberrechtlich geschützt werden.
Die VG Newsmedia GmbH steht im Eigentum des Trägervereins Verein VG Newsmedia.
Die Mitgliedschaft im Verein VG Newsmedia kommt durch den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags zwischen Presseverleger (= Rechteinhaber) und Verwertungsgesellschaft zustande, sofern die nicht ausdrücklich vom Rechteinhaber ausgeschlossen wird.